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Auflösungsabgabe

Auflösungsabgabe

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Mit dem Sparpaket 2012 hat der Gesetzgeber eine Auflösungsabgabe eingeführt. Diese neue Abgabe ist bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses zu entrichten.

Das gilt sowohl für arbeitslosenversicherungspflichtige Dienstverhältnisse, als auch für arbeitslosenversicherungspflichtige freie Dienstverhältnisse.

Höhe der Abgabe

Der Betrag von € 110,00 ist erstmals für alle nach dem 31.12.2012 beendeten Dienstverhältnisse zu bezahlen. Die Abgabe ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses gemeinsam mit den fälligen Sozialversicherungsbeiträgen unaufgefordert zu entrichten. Geplant ist eine jährliche Erhöhung.

Wann fällt die Abgabe an?

Grundsätzlich ist die Abgabe sowohl bei Kündigung durch den Arbeitgeber, bei einer einvernehmlichen Auflösung und beim Ablauf von befristeten Dienstverhältnissen zu entrichten. Zu zahlen hat der Arbeitgeber auch, wenn ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in ein geringfügiges umgewandelt wird.

Wann ist keine Abgabe zu entrichten?

Vor allem Tourismusbetriebe trifft diese Auflösungsabgabe hart. Um diesen Folgen teilweise zu entgehen, sind befristete Dienstverhältnisse von bis zu sechs Monaten und verpflichtete Ferial- oder Berufspraktika von der Abgabe ausgenommen.

Es gibt einige weitere Ausnahmen, wann die Abgabe nicht zu entrichten ist. Keine Abgabe hat der Arbeitgeber z.B. zu zahlen:

  • bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer/freien Dienstnehmer,
  • wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund oder aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist,
  • bei einer gerechtfertigten Entlassung des Arbeitnehmers,
  • wenn der freie Dienstnehmer einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis aufzulösen,
  • bei einer einvernehmlichen Auflösung anlässlich eines Pensionsantritts,
  • bei einer Auflösung während der Probezeit,
  • wenn ein Lehrverhältnis aufgelöst wird.

Stand: 03. April 2012

Bild: Kablonk Micro - Fotolia.com

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